16.08.2012

Button-Lösung seit 1.8. in Kraft

Auch österreichische Unternehmer sind betroffen.

Eine scheinbar seriöse Website mit der Möglichkeit, ein eigentlich kostenloses Programm herunterzuladen. Kein Hinweis auf eventuelle Kosten, auch ist das Programm überall im Web kostenlos. Bevor man den Download starten kann, muss man sich allerdings registrieren, ebenfalls keine Seltenheit im Web.

Nach Abschluss der Registrierung startet der Download ohne Probleme, auch das Programm funktioniert einwandfrei. Doch dann die Überraschung: Eine Rechnung per Mail über 60 Euro für das gerade abgeschlossene Abo. Was ist passiert: Man ist in die Abofalle getappt.


Solche unseriösen Webangebote sind leider immer häufiger im Netz aufzufinden. Darauf hat die deutsche Gesetzgebung reagiert und in diesem Jahr die Button-Lösung verabschiedet. Seit 1.8.2012 ist diese nun in Kraft. Auch wenn es in Österreich bisher keine vergleichbare gesetzliche Richtlinie gibt, müssen auch österreichische Unternehmen, welche ihre Produkte oder Dienstleistungen im deutschen Nachbarland vertreiben, die Button-Lösung beachten und vor allem umsetzen. Hinweis: Die Button-Lösung schließt alle Anbieter kostenpflichtiger Dienste und Produkte ein. Darunter fallen nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Anbieter von Premium-Mitgliedschaften, Onlinetools, etc..


Was bedeutet die Button-Lösung nun im Detail?

Die Lösung sieht vor, dass Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr klar, verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren sind. Ein Vertrag kommt dabei nur zustande, wenn der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wird die Bestellung dabei über eine Schaltfläche bzw. einen Button abgewickelt, muss diese bzw. dieser auch unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen.


Als Musterbeispiel für eine gesetzeskonforme Beschriftung gibt das Gesetz „Zahlungspflichtig bestellen“ vor. Ebenfalls zulässig sind die Bezeichnungen:


 Unzulässig sind jedoch:

 

Folgen bei Nichtbeachtung

 

Werden die neuen Rechtsvorschriften auf dem deutschen Markt nicht umgesetzt, drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Ist die Bestellsituation nicht gesetzeskonform gestaltet, so kommt auch kein Vertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den unzulässigen Bestell-Button geklickt und die Bestellung abgeschickt hat.


Sollten Sie Fragen zur Button-Lösung haben bzw. zu deren Umsetzungen, kontaktieren Sie uns gerne.

 

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