03.05.2017

Newsletter & Co.: Die häufigsten rechtlichen Missverständnisse beim Email-Marketing

Natürlich will sich jeder verantwortungsvolle Unternehmer an rechtlichen Vorschriften halten. Doch viele Gesetze und Regeln, vor allem im Online-Bereich, werden oftmals überarbeitet und erneuert. Angesichts dieser Tatsache überrascht es nicht, dass es immer wieder Regeln gibt, die missverstanden oder gar übersehen werden. Im folgenden Blogbeitrag listen wir für Sie die häufigsten rechtlichen Stolpersteine im Bereich des Email-Marketings auf.

Newsletter-Marketing in der Unternehmenskommunikation

Email-Marketing – ein wichtiger Kanal im E-Commerce

Vorteile von Newsletter

Eine sinkende Reichweite in den sozialen Netzwerken, steigende Klickpreise in AdWords oder die Auswirkungen von Google-Algorithmen – es gibt zahlreiche Ursachen für schwankende Besucher- und Umsatzzahlen. Email-Marketing stellt einen alternativen Kommunikationskanal dar, um die Hindernisse rund um Facebook, Google und Co. zu umgehen. Eine große Channel Diversity verhilft darüber hinaus zu mehr Flexibilität in den Marketingmaßnahmen. Im Vergleich zu anderen Kanälen haben Sie im Email-Marketing die Möglichkeit, Kunden noch gezielter mit personalisierten Inhalten und Angeboten anzusprechen.

 

Bei den Unmengen an Mails, die wir täglich erhalten, ist es beim Erstellen eines Newsletters besonders wichtig, diesen kreativ zu gestalten und durch einen interessanten Betreff die Aufmerksamkeit des Empfängers zu wecken. Dem Kunden soll der Mehrwert des Newsletters deutlich werden – bspw. durch Links direkt zu Angeboten im Online-Shop oder zu exklusive Beiträgen auf der Firmenhomepage. Newsletter dienen demnach der Aktivierung sowohl bestehender als auch neuer Kunden. Um das Potential dieser Marketing-Strategie völlig ausschöpfen zu können, ist es jedoch wichtig, auch in rechtlicher Hinsicht up to date zu sein. Daher klären wir Sie nun über die häufigsten Missverständnisse rund um Newsletter und Co. auf:

 

Irrtum Nr. 1: Jedes kommerzielle Email erfordert eine Zustimmung seitens des Kunden

Stimmt nur zum Teil, denn es gibt eine wichtige Ausnahme: Transaktions-Mails. Dabei handelt es sich um Mails, die der unmittelbaren Erfüllung von vertraglichen Pflichten (bspw. Versand-Informationen) dienen. Für Emails dieser Art ist keine Zustimmung vom Empfänger notwendig! Das Einholen einer konkreten Zustimmung fällt auch weg, wenn dem Versender die Kontaktadresse bereits innerhalb des Geschäftsprozesses mitgeteilt wurde. Das heißt, an Kunden mit denen das Unternehmen regelmäßig in Kontakt steht, darf auch ohne gesonderte Einwilligung ein Newsletter gesendet werden.

 

Irrtum Nr. 2: Eine mündliche Zustimmung des Kunden reicht nicht aus, um diesen kontaktieren zu dürfen

Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift für die Zustimmung. Demzufolge reicht selbst eine mündliche Zustimmung aus, um einen Kunden in Form von Emails kontaktieren zu dürfen. Allerdings ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass die Beweislast für die Zustimmung auf der Seite des Unternehmens liegt. Im Zweifelsfall muss diese nachgewiesen werden, was bei einer schriftlichen Zustimmung natürlich wesentlich einfacher ist. Das gilt übrigens auch für Visitenkarten: Die Vergabe einer Visitenkarte kann nicht sofort als Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters interpretiert werden!

 

Irrtum Nr. 3: Ein Hinweis auf die Zustimmung in den AGBs ist ausreichend

Nein! Die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters muss ganz klar eine bewusste Handlung sein. Das heißt, ein versteckter Hinweis in den AGB reicht nicht aus.

 

Irrtum Nr. 4: Personen, die auf der RTR-Liste stehen dürfen nie angeschrieben werden

Die RTR-Liste ist eine öffentliche Blacklist, auf der sich jeder österreichische Bürger eintragen lassen kann, der keine unerwünschten Werbe-Mails erhalten möchte. Weitverbreitet ist der Irrglaube, dass Personen, die sich in der RTR-Liste eingetragen haben, grundsätzlich keine Newsletter erhalten dürfen. Das stimmt allerdings nicht direkt, denn eine individuelle Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters ist „höherwertiger“ als eine Eintragung in die RTR-Liste. Fazit: Selbst wenn eine Person auf der RTR-Liste steht darf diese einen Newsletter erhalten, sofern eine Zustimmung vorliegt.

 

Irrtum Nr. 5: Als österreichischer Versender bin ich nicht vom ausländischen Recht betroffen

Hier gilt das Empfänger-Land-Prinzip: Demzufolge ist immer die im Land des Empfängers vorherrschende Rechtslage gültig. Senden Sie von Österreich einen Newsletter bspw. nach Deutschland, dann gilt für den deutschen Empfänger das deutsche Recht.

 

Irrtum Nr. 6: Eine Zustimmung verfällt nicht

Zu guter Letzt einer der wohl am weitesten verbreiteten Irrtümer. Es gibt Unternehmen, welche die Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters erst von einem großen Personenkreis sammeln, bevor sie mit dem Versand des ersten Newsletters beginnen. Diese Vorgehensweise ist allerdings äußerst problematisch: Laut aktueller Rechtsprechung sollten nicht mehr als 1 bis 1,5 Jahre zwischen der Erteilung einer Zustimmung und dem ersten Newsletter liegen, da bei einem späteren Versand viele nicht mehr mit einer Zusendung rechnen bzw. sich nicht mehr an die Zustimmung erinnern.

 

Die gesamten Richtlinien zur werbeorientierten Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden können Sie im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie im E-Commerce-Gesetz (ECG) nachlesen. Weiters informiert Sie unser Blogbeitrag Email-Marketing: Stolperstein Einwilligung noch einmal genau über die sogenannten Opt-In-, Opt-Out- oder Double-Opt-In-Verfahren. Diese regeln die Art der Zustimmung bzw. Ablehnung zum Erhalt eines Newsletters oder eines Werbe-Mails.

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Email-Marketing? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem nächsten Newsletter-Versand!