28.05.2014Google muss handeln
EuGH-Urteil: "Jeder" hat das Recht auf Vergessenwerden
Nun ist es offiziell, jeder hat ein Recht auf Vergessen, zumindest laut dem Urteil des EuGHs vom 13. Mai. Wobei man die Aussage "Recht auf Vergessen" nicht unbedingt wörtlich nehmen darf, so kann zwar jeder die Löschung von Links zu unliebsamen Berichten, Peinlichkeiten und Co beantragen, doch nicht für jeden gilt automatisch auch das Recht auf Vergessenwerden.
Auch geht es hier lediglich um Links, sprich lediglich der Verweis zu einem Artikel, Beitrag, Website etc. kann entfernt werden, die dahinterliegende Website & Co bleibt weiterhin bestehen. Aber jeder weiß: Ist ein Artikel nicht von Google indexiert, ist dieser auch so gut wie vergessen ;).
Das Urteil ist auf den ersten Blick ein zweischneidiges Schwert, zum einem sollte es für Privatpersonen die Möglichkeiten geben, Links zu Berichten etc. unter bestimmten Umständen entfernen zu lassen, andererseits ist dies auch ein schmaler Grat zwischen Zensur und Meinungsfreiheit. Denn nach welchen Kritieren wird entschieden, ob ein Antrag auf Löschung stattgegeben oder zurückgewiesen wird. Wer legt die Kritieren für die Löschung fest. Wer entscheidet, wer ein Recht auf Vergessen hat. Viele Fragen, bisher nur wenig Antworten. Danny Sulliva von searchengineland.com hat sich die Mühe gemacht und zahlreiche Fragen und Antworten rund um Google und das EuGH-Urteil zusammengefasst.
Antrag auf Löschung in Österreich
Die Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Arge Daten, hat inzwischen einen Musterbrief für den Antrag auf Löschung aufgesetzt. Arge Daten empfiehlt dabei den Antrag auf Löschung via Post zu stellen, von E-Mail oder Fax wird abgeraten. Die entsprechden Adressen sind im Musterbrief enthalten.
Auch Google hat mittlerweile reagiert und ein Onlineformular für den Antrag auf Löschung erstellt. Neben der genauen Angabe des sensiblen Links, welcher entfernt werden soll, muss auch der Grund für die Löschung angegeben werden. Lehnen die Suchmaschinenbetreiber eine Löschung ab, können Betroffene die zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten oder klagen. Laut Standard, plant Deutschland dafür eine eigene Schlichtungsstelle für die Anträge einzurichten, in Österreich ist dies nicht der Fall. Bei Ablehung seitens von Google, können sich Österreicher an die Datenschutzbehörde wenden.
Wie lange die Löschung bzw. die Prüfung des Antrags dauert, ist noch nicht bekannt.
Es heißt also abwarten, wann die ersten Anträge auf Löschung stattgegeben bzw. abgelehnt werden. Auch die Reaktion seitens von Google bei Nicht-Gewährung wird spannend: Wie wird eine Ablehnung begründet bzw. gibt es eine solche Begründung überhaupt?
Die Alternative zu Antragsformularen & Musterbriefen: schlechtes SEO ;).
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