EuGH-Entscheid bringt etwas mehr rechtliche Sicherheit
Nach einem aktuellen EuGH-Entscheid ist es nun rechtlich in Ordnung, fremde Videos auf der eigenen Website einzubetten. ABER: Diese Regelung gilt nur für Videos, die über Plattformen wie YouTube hochgeladen und damit ohnehin der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Alle Infos zum Urteil finden Sie im Folgenden.
Mit dem jüngsten Urteil hat der EuGH grundsätzlich für ein aktives Sharing von Webinhalten entschieden: Das Embedding eines Videos mittels Framing ist nämlich zulässig "soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet" (aus dem EuGH-Urteil vom 21.10.2014). Damit ist derjenige, der ein Video, das über eine ohnehin auf Sharing ausgerichtete Plattform wie YouTube veröffentlicht wurden, mittels Embedding erneut zugänglich macht, nicht urheberrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Dem EuGH-Beschluss war ein langwieriger Rechtsstreit über mehrere Instanzen zwischen einem deutschen Unternehmen für Trinkwasseraufbereitung und Vertretern einer Wettbewerbsfirma vorausgegangen, die einen auf YouTube hochgeladenes Promotion-Video des Unternehmens zur Bewerbung der eigenen Produkte auf die eigene Website eingebunden hatten. Das Unternehmen sah dabei seine Urheberrechte verletzt, es konnte aber auch nicht geklärt werden, wie das Video ohne Zustimmung des klagenden Unternehmens auf die Google Video-Plattform gelangen konnte.
Wer als Urheber eines Videos nicht mit der Einbindung und Weiterverbreitung seines Contents einverstanden ist, kann seinen Beitrag auf der betreffenden Plattform oder vom Nutzer löschen lassen, das Sharing oder Embedding von Videos, die nicht zur öffentlichen Verbreitung zur Verfügung gestellt wurden, bleibt ohnehin weiter verboten. Außerdem nicht erlaubt:
Das Einbinden von Videos, die in irgendeiner Weise durch den Urheber klar erkenntlich geschützt oder nur über Schranken wie Paywalls zugänglich sind
Das Embedding muss so geschehen (zB durch Framing), dass erkenntlich ist, dass es sich um fremden Content handelt.
Das Einbinden von Video-Content, der klar rechtswidrig ist oder über das ordinäre Einbinden mittels Code (zB Weiterverarbeitung) hinausgeht.
Wir finden den EuGH-Entscheid wichtig und richtig, endlich können Videos ohne große Grübelei und Zweifel im eigenen Blog eingebunden werden.
Das müssen wir auch unbedingt sofort ausnützen und präsentieren: